Die kurze Antwort
Ärztinnen und Ärzte sind nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Für Heilpraktikerinnen und Kosmetikerinnen besteht keine bundesgesetzliche Versicherungspflicht, wohl aber ein erhebliches Risiko. Entscheidend ist der Deckungsumfang: Ästhetische Injektionen, Laser und hautverletzende Verfahren sind in Standardpolicen häufig ausgeschlossen und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mitversichert.
Ist eine Berufshaftpflicht überhaupt Pflicht?
Das hängt vom Berufsstand ab. Für Ärztinnen und Ärzte ordnen die Berufsordnungen der Landesärztekammern – auf Grundlage der Musterberufsordnung – ausdrücklich an, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Weil es sich um Landesrecht handelt, unterscheiden sich Nachweispflichten und Kontrolldichte zwischen den Kammern; einige verlangen den Nachweis bei der Meldung, andere nur auf Anforderung. Für Vertragsärztinnen tritt der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 95e SGB V hinzu – eine reine Privatpraxis für ästhetische Leistungen fällt allerdings nicht darunter.
Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gibt es keine bundesgesetzliche Versicherungspflicht. Für Kosmetikinstitute ebenfalls nicht. Das ändert nichts an der Haftung: Sie haften persönlich und unbegrenzt, mit dem gesamten Privatvermögen, wenn keine Kapitalgesellschaft dazwischensteht – und auch dann bleibt die persönliche Deliktshaftung der handelnden Person bestehen.
Welche Policen braucht ein Ästhetikbetrieb tatsächlich?
| Versicherung | Deckt ab | Typische Falle |
|---|---|---|
| Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflicht | Personen- und Sachschäden aus der Behandlung | Ästhetische Eingriffe oft nur nach gesonderter Vereinbarung eingeschlossen |
| Straf-Rechtsschutz | Verteidigung bei Vorwurf der Körperverletzung oder unerlaubter Heilkundeausübung | Fehlt in vielen Praxispaketen; bei Vorsatzverurteilung Rückzahlung |
| Cyber- und Datenschutzdeckung | Datenpanne, Meldepflichten nach Art. 33 DSGVO, Bußgeldabwehr | DSGVO-Bußgelder sind in Deutschland überwiegend nicht versicherbar |
| Praxisinhalt und Elektronik | Laser- und IPL-Geräte, Kühlung von Präparaten | Unterversicherung nach Gerätekauf |
| Betriebsunterbrechung | Ausfall nach Schaden oder behördlicher Schließung | Behördliche Untersagung oft nicht eingeschlossen |
| Rechtsschutz Vertrag und Arbeitsrecht | Streit mit Patientinnen, Lieferanten, Personal | Wartezeiten |
Die wichtigste Police ist die Haftpflicht – und die wichtigste Seite darin ist nicht die Deckungssumme, sondern die Liste der versicherten Tätigkeiten. Standardpolicen für Kosmetikbetriebe decken Gesichts- und Körperbehandlung, dekorative Kosmetik und Fußpflege. Unterspritzungen, Needling mit Barriereverletzung, Laser- und IPL-Anwendungen sowie Permanent-Make-up sind regelmäßig nur mitversichert, wenn sie ausdrücklich im Versicherungsschein stehen und eine entsprechende Ausbildung nachgewiesen wurde.
Wann fällt der Versicherungsschutz weg?
An drei Punkten, die alle in Ihrer Hand liegen.
Erstens bei Tätigkeiten außerhalb der erlaubten Berufsausübung. Wer als Heilpraktikerin Botulinumtoxin injiziert oder als Kosmetikerin einen Laser mit Arztvorbehalt nach der NiSV bedient, handelt außerhalb des versicherten Risikos – der Versicherer wird die Leistung verweigern, selbst wenn die Police im Übrigen passt. Der Verstoß gegen den NiSV-Arztvorbehalt ist zugleich eine Ordnungswidrigkeit.
Zweitens bei wissentlicher Pflichtverletzung. Die Bedingungswerke schließen diese fast durchgängig aus, und § 103 VVG nimmt dem Versicherer die Leistungspflicht bei vorsätzlicher, widerrechtlicher Herbeiführung des Schadens ohnehin.
Drittens bei fehlender Ausbildung oder fehlendem Nachweis. Viele Policen setzen den Nachweis einschlägiger Fortbildung für die versicherten Verfahren voraus. Fehlt die NiSV-Fachkundebescheinigung oder das Zertifikat für ein Injektionsverfahren, kann der Versicherer sich darauf berufen.
Ein vierter Punkt betrifft den Zeitverlauf: Achten Sie darauf, ob die Police nach dem Verstoßprinzip oder nach dem Claims-made-Prinzip arbeitet. Bei Claims-made brauchen Sie eine Nachhaftung, sonst stehen Sie bei einer Meldung nach der Praxisaufgabe ohne Deckung da – und Ansprüche wegen Körperschäden verjähren kenntnisunabhängig erst nach 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB).
Wie ist es in Österreich und der Schweiz?
In Österreich besteht für Ärztinnen und Ärzte nach dem Ärztegesetz eine gesetzliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung mit gesetzlich festgelegter Mindestversicherungssumme; das ÄsthOpG verlangt zusätzlich, dass ästhetische Behandlungen nur von entsprechend qualifizierten Ärztinnen durchgeführt werden. In der Schweiz knüpft die kantonale Berufsausübungsbewilligung nach dem Medizinalberufegesetz an eine ausreichende Haftpflichtdeckung an; die Anforderungen setzen die Kantone.
Was das für Ihre Unterlagen bedeutet
Legen Sie eine Übersichtsseite an, die jede angebotene Behandlung einer Zeile im Versicherungsschein zuordnet. Jede Leistung, die auf Ihrer Preisliste steht und nicht im Versicherungsschein auftaucht, ist eine offene Flanke – das gilt besonders für neu eingeführte Geräte und Verfahren.
Dazu gehören in den Praxisordner: aktueller Versicherungsschein mit Tätigkeitsliste, Nachweise über Approbation, Heilpraktikererlaubnis oder NiSV-Fachkunde aller behandelnden Personen, Fortbildungszertifikate für die versicherten Verfahren und ein interner Ablauf für den Schadensfall mit den Meldefristen aus den Bedingungen. Ein Anerkenntnisverbot in den Bedingungen ist nach § 105 VVG zwar unwirksam – vorschnelle Zugeständnisse gegenüber einer Patientin verschlechtern Ihre Position dennoch.
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Diese Antwort dient der Information und stellt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung dar. Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland und ändern sich: Lassen Sie sie vor der Anwendung von Ihren eigenen rechtlichen und medizinischen Beratern prüfen.